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EnEV-Anforderungen sind immer Sollbeschaffenheit (OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.10.2015 – 22 U 57/15, veröffentlicht in IBR 2015, Seite 659)

20.03.2016

Ohne ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung verwehrt das Landgericht zugunsten des Bauherren einen Schadensersatzanspruch aufgrund der Anforderungen der einschlägigen EnEV (2007) zur Sollbeschaffenheit.

Im vorliegenden Fall fehlte beim „5.“ Blower-Door-Test die geforderte Luftdichtigkeit der Gebäudehülle. Der Bauherr hat einen Anspruch auf Einhaltung der zum Zeitpunkt der Abnahme des Bauwerkes geltenden Vorgaben der EnEV, da der Auftraggeber erwarten kann, dass der Auftragnehmer sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält.

Blower-Door-Test muss frühzeitig, d. h. bereits nach Fertigstellung der Gebäudehülle durchgeführt werden, da eine Luftdichtigkeitsmessung zu diesem Zeitpunkt Undichtigkeiten regelmäßig einfacher nachgebessert werden können, als nach Fertigstellung nachgebessert werden können, als nach Fertigstellung des Gebäudes (OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.10.2015 – 22 U 57/15, Zeitschrift für Baurecht 2015, Seite 660

Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf eine Schadensminderungspflicht des Bauherren/Bauträgers gem. § 254 II BGB Bauherren/Bauträger müssen einen frühzeitigen Blower-Door-Test durchführen, um zu verhindern, dass erst nach Jahren der Fertigstellung der Gebäudehülle eine Nachbesserung der Malerarbeiten nur erschwert möglich ist. Bei Beschreibung des Mangelsymptoms „Undichtigkeit Gebäudehülle“ und einer entsprechenden Mängelrüge reicht, so das Gericht, der Hinweis auf die Testberichte und die darin beschriebenen Leckagen aus. In der Baupraxis ist durchweg eine unterlassene bzw. verspätete Durchführung des Blower-Door-Tests festzustellen.