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Auf der Baustelle geschlossene Nachtragsvereinbarungen

08.09.2023

Regelmäßig werden Bauverträge mit einem Verbraucher als Auftraggeber, vor Ort auf der Baustelle oder im Haus oder in der Wohnung des Verkäufers geschlossen, dort wo auch gebaut werden soll. Dies bedeutet, dass es sich um außerhalb der Geschäftsräume – vor Ort bedeutet außerhalb der Geschäftsräume des Werkunternehmers, sodass der Verbraucher bis zu endgültigen Fertigstellung und Abnahme den Vertrag widerrufen kann und darf unter Umständen auch noch nach einem Jahr und 14 Tagen, wenn der Werkunternehmer die Belehrung des Verbrauchers vergessen hat oder die Widerrufsbelehrung unvollständig ist.

Die Folge eines Widerrufs, nach Beginn der Leistungserbringung ist, dass der Werkunternehmer den Werklohn vollständig abschreiben kann, denn er muss erhaltene Zahlung zurückgewähren, erhält aber für seine verbauten oder mit dem Grundstück verbundenen Leistungen keinen Wertersatz nach § 357 a Abs. 2 BGB.

Vorkurzem hat der Europäische Gerichtshof in einem aktuellen Urteil die Schärfe dieses Verbraucherschutzprinzips gefestigt (EuGH, Urteil vom 17.05.2023 – C – 97/22). Leider haben eine beträchtliche Anzahl von Handwerksbetrieben und Werkunternehmer keine oder rechtssicheren Vorkehrungen getroffen, um den Aufprall des Werklohns im Falle des Verbraucherwiderrufs zu vermeiden.

Zwischenzeitlich hat sich ihre Lage verschärft, indem das OLG Karlsruhe mit aktuellem Beschluss vom 14.04.2023 – 8 U 17/23 auch für auf der Baustelle geschlossenen Nachtragsvereinbarung zu einem bereits bestehenden Vertrag, als außer – Geschäftsraumvertrag klassifiziert hat, den der Verbraucher mangels rechtssicherer Widerrufsbelehrung nach Beginn der Leistung, auch nach Monaten widerrufen kann, sodass der Unternehmer aufgrund vergessener – oder unzureichender Belehrung von seinem Werklohnzahlungspflicht befreit wird.

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 01.06.2023 – 22 U 100/23 – bei einem Verbraucherbauvertrag, im Sinne von § 650 e BGB (Neubau Reihenhaus) den Werkunternehmer zur Zurückzahlung von zwei Abschlagszahlungen in Höhe von 44.844, 94 € mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nach §§ 650 l S. 2 BGB i.V. Artikel 249, § 3 EGBGW verurteilt.

Die Widerrufsbelehrung des Werkunternehmers war nicht ordnungsmäßig, da die Widerrufsbelehrung nicht den Namen, die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer Desjenigen gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist enthalten waren und die geforderten Angaben nicht in einer einheitlichen Belehrung zusammengefasst wurden.

Wir unterstützen Sie prompt und effektiv mit der individuellen Ausarbeitung ihrer Vertragstexte nebst ordnungsgemäßer und rechtssicherer Widerrufsbelehrung und sichern wir bei wirtschaftlichen Erfolg als Bauunternehmer.

Unter Rechtsanwältin Dr. Barbara Wachsmuth, Überlingen Fachanwältin für Privates Bau – und Architektenrecht Lehrbeauftragte an der Fachhochschule HTWG Konstanz, Bauingenieurwesen, Fachbereich Bauingenieurwesen .