Unsere Kanzlei ist auf Baurecht, Immobilienrecht, Architektenrecht und Verwaltungsrecht spezialisiert. Zudem bieten wir Ihnen ein breites Spektrum als Kanzlei. Erfahren Sie mehr in der Rubrik Rechtsgebiete. Wir sind Ihr Rechtsanwalt in Überlingen am Bodensee.
Mit diesen Kernkompetenzen begleiten und betreuen wir als Rechtsanwälte Ihr Bauvorhaben oder Ihr Immobilienvorhaben baubegleitend von der Planung an.
Seit 1994 begleiten wir als fachlich im öffentlichen und privaten Bau- und Immobilienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei private Bauherren, Immobilieneigentümer, Architekten und Ingenieure sowie mittelständische Unternehmen.
Als Rechtsanwälte garantieren wir eine zügige, erfolgsorientierte Vertretung Ihrer Interessen. Wir beraten sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber.
Rechtsanwalt / Rechtsanwälte / Fachanwälte für die Region Bodensee. (Überlingen, Friedrichshafen, Konstanz, Singen, Stockach, Pfullendorf, Ravensburg, Lindau, Biberach)
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Das bebaute oder bebaubare Seegrundstück geht in unserer beliebten Urlaubsregion regelmäßig mit einem hohen bis sehr hohen Marktwert einher. Und dies auch nicht unberechtigt, können doch Immobilien mit direktem Seezugang im Rahmen der Nutzung als Ferienhäuser sehr attraktiv verwertet werden und überdurchschnittliche Renditen erzielen. Auch als Symbol des Ruhestandes und erfolgreichen Abschlusses einer langen Erwerbstätigkeit sind Seegrundstücke überaus beliebt. Der Verkauf oder Erwerb kann dann allerdings an wasserrechtsspezifischen Probleme vollständig scheitern.
Seit dem 1. Januar 2018 ist das neue Gesetz zur Reform des Mängelgewährleistungsrechts und des Bauvertragsrechts in Kraft. Seit dem 1. Januar 2018 können Handwerksbetriebe nicht nur neues Material von ihren Lieferanten, sondern auch die Erstattung von Ein- und Ausbaukosten verlangen, wenn sie deren mangelhaftes Material zur Durchführung eines Auftrags verwendet haben.
Die Rechtsprechung zum Herausgabeanspruch von Planungsunterlagen gegenüber dem Bauträger war bisher sehr uneinheitlich. Das OLG Köln hat nunmehr klargestellt, dass eine WEG gegenüber dem Bauträger einen Herausgabeanspruch bezüglich nachstehender Planunterlagen hat:
Ohne ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung verwehrt das Landgericht zugunsten des Bauherren einen Schadensersatzanspruch aufgrund der Anforderungen der einschlägigen EnEV (2007) zur Sollbeschaffenheit.