Ein Bauträger errichtet 8 Doppelhaushälften. Laut der Baubeschreibung des Bauträgers wurden die Häuser im Standard „KfW-Effizienzhaus 70“ errichtet. Nach der Übergabe berufen sich die Käufer in allen Doppelhäusern auf eine Unterdimensionierung der baugleichen Heizungsanlagen, weshalb elektrisch zu geheizt werden müsse.
Bei erheblichen Minusgraden würden die Bäder nicht warm werden. Der vereinbarte KfW- 70 Standard wäre nicht erreicht. Der Bauträger lehnt eine Nachbesserung ab, die Käufer verklagen diesen auf Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung in Höhe von insgesamt 225.000 €.
Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 01.06.2022 – 4 U 113 / 18, auch bestätigt durch BGH, Beschluss vom 10.05.2023, VII ZR 127/22 den Käufern den Kostenvorschuss zugesprochen.
Die Heizungsanlagen seien schon deshalb mangelhaft, weil der Bauträger die erforderliche, bauaufsichtliche Zulassung der Anlagen nicht beibringen konnte. Der Bauträger kann einen solchen Nachweis nur für eine Verwendung der eingesetzten Technik als Lüftungsanlage, nicht aber als Heizungsanlage vorlegen. Den Einwand des Bauträgers, die Heizungsanlagen trügen das CE-Kennzeichen lässt das OLG nicht gelten.
Das CE- Kennzeichen besagt lediglich, dass die betreffenden Produkte in der Europäischen Union frei gehandelt werden dürfen. Vorliegend sei jedoch eine bauaufsichtliche Zulassungsbescheinigung erforderlich, denn nur anhand dieser Zulassungsbescheinigung können die Käufer den Nachweis führen, dass die Heizungsanlagen, die für eine öffentliche Förderung der KfW-70- Effizienzhäuser geforderten, strengeren Kennwerte einhalten.
Der Hinweis auf § 16 – 19 LBO, wonach bauordnungsrechtlich eine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte entbehrlich ist, die aufgrund der EU-Verordnung 305/2011 ein CE-Kennzeichen tragen, hat dem Bauträger nicht geholfen. Vorgenannte öffentlich- rechtliche Regelung wird vorliegend vertraglich durch die eigene Baubeschreibung des Bauträgers als Bauvertragssoll überlagert.
Der Definition des Bauvertragssolls ist sorgfältig zu definieren, um ungewollte Haftungsrisiken auszuschließen.